Leitsatz

Die Hausordnung kann - als Teil des Mietvertrages - vorsehen, dass der Mieter das Treppenhaus im Turnus mit den übrigen Mietern zu reinigen hat. Die Reinigung der Außenseite der Rollläden an den Fenstern der Wohnung ist regelmäßig Sache des Vermieters.

 

Fakten:

Die Mieterin begehrt die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, das Treppenhaus und die Fensterläden von außen zu reinigen. Dies ist in der Hausordnung so vorgesehen. Die Mieterin wendet ein, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, diese Tätigkeiten durchzuführen.

Die Mieterin ist auch weiterhin verpflichtet, das Treppenhaus im Turnus mit den übrigen Mietern zu reinigen oder auf ihre Kosten reinigen zu lassen. Diese Verpflichtung ist durch den Abschluss des Mietvertrages in Verbindung mit der erlassenen Hausordnung wirksam auf die Mieterin übertragen worden. Hier liegt kein Fall der subjektiven nachträglichen Unmöglichkeit vor, die die Mieterin im Nachhinein von ihrer vertraglich übernommenen Pflicht befreit hätte. Bei der Treppenhausreinigung handelt es sich um eine Verpflichtung, deren Erfüllung nicht durch die Mieterin persönlich erfolgen muss. Die Mieterin muss daher Dritte mit der Reinigung auf ihre Kosten beauftragen. Die Reinigung der Rollläden von außen obliegt dagegen dem Vermieter. Die Hausordnung ist insoweit unwirksam.

 

Link zur Entscheidung

AG München, Urteil vom 30.09.1999, 412 C 13623/99

Fazit:

Die Instandhaltung der gesamten Außenfassade ist Sache des Vermieters. Er kann den Mieter daher weder zum Streichen der Fenster von außen noch zum Reinigen der Rollläden von außen formularmietvertraglich oder durch Hausordnung verpflichten.

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