Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Überbürdung der Pflicht zur Treppenhausreinigung und zur Reinigung von Außenrolladen auf den Mieter

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Hausordnung kann als Teil des schriftlichen Mietvertrags über eine Wohnung zulässigerweise vorsehen, dass der Mieter das Treppenhaus im Turnus mit den übrigen Mietern zu reinigen hat. Die Reinigung der Außenseite von Außenrollos an den Fenstern der Wohnung ist regelmäßige Sache des Vermieters.

 

Normenkette

BGB §§ 305, 535

 

Fundstellen

Haufe-Index 538392

NZM 2000, 35

IPuR 2000, 39

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