1 Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu höchstens 6 Wochen nach den Regeln der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit haben Arbeitnehmer während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kur), die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär oder ambulant durchgeführt wird.[1] Die medizinische Notwendigkeit für eine Kur ist nach Bewilligung durch die zuständige Stelle für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht gesondert zu prüfen.[2] Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Sozialleistungsträger, der eine Vorbeugungskur bewilligt und die vollen Kosten übernimmt, die bewilligte Kur auch so abwickelt, wie dies im Hinblick auf den erstrebten Heilerfolg notwendig ist.[3] Bei Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung versichert sind, ist die ärztliche Verordnung einer Kur maßgeblich, die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder in einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.[4] Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den gesetzlichen Regelungen besteht.[5] Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei Erholungskuren mit urlaubsmäßigem Zuschnitt.[6]

2 Anzeige- und Nachweispflichten

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Kur, ihre voraussichtliche Dauer und eine etwaige Verlängerung unverzüglich mitzuteilen und ihm eine Bescheinigung über die Bewilligung der Kur durch einen Sozialleistungsträger unverzüglich vorzulegen. Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung versichert sind, haben eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Kur unverzüglich vorzulegen. Die seit dem 1.1.2023 geltenden Regelungen zur ausschließlich elektronischen AU-Bescheinigung sind auf die Mitteilungs- und Nachweispflichten der medizinischen Rehabilitation nicht anwendbar.[1]

3 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeitnehmer die ihm obliegende Nachweispflicht nicht erfüllt. Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer weder vorsätzlich noch fahrlässig handelt.

4 Urlaub und Rehabilitationsmaßnahme

Sofern der Arbeitnehmer eine sozialrechtlich bewilligte Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt, die den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 9 EFZG auslöst, ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistungspflicht befreit. Der Arbeitgeber kann diese Zeiten nicht mit gesetzlichen Urlaubsansprüchen "verrechnen".[1] Dies gilt auch dann, wenn der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist. Der Arbeitnehmer dagegen hat das Recht, unmittelbar nach der Maßnahme Urlaub nehmen zu können (früher "Schonzeit").[2]

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