Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Kur löst - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - jedenfalls dann den Anspruch auf Lohnfortzahlung aus, wenn sie als gezielte therapeutische Maßnahme in Bezug auf ein konkretes Krankheitsgeschehen der Vorbeugung, Heilung oder Genesung dienen soll.
2. Hat ein Sozialversicherungsträger oder eine andere nach dem Gesetz hierfür in Betracht kommende Stelle eine Kur unter den Voraussetzungen des Leitsatzes 1) bewilligt, ist die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme daneben nicht gesondert zu prüfen. Einem Mißbrauch ist nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Unzulässigkeit einer mißbräuchlichen Rechtsausübung zu begegnen.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 05.02.1973; Aktenzeichen 1 Sa 792/72) |
Fundstellen
Haufe-Index 439867 |
DB 1973, 2403 (LT1-2) |
DB 1974, 682-683 (LT1-2) |
BetrR 1974, 244 (LT1-2) |
ARST 1974, 75 (LT1-2) |
AP § 7 LohnFG (LT1-2), Nr 2 |
AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 60 |
AR-Blattei, Krankheit IIIA Entsch 60 |
EzA § 7 LohnFG, Nr 2 |
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