Leitsatz

  1. Regulierung des am Sondereigentum entstandenen Schadens gegenüber der Gebäudeversicherung (hier: Brandschäden)
  2. Haftung der Gemeinschaft für Pflichtverletzung des Verwalters
 

Normenkette

§ 1 WEG; § 278 BGB; § 75 VVG

 

Kommentar

  1. Die für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Gebäude-Brandversicherung ist eine Fremdversicherung, soweit sie das Sondereigentum der einzelnen Miteigentümer umfasst. Der einzelne Wohnungseigentümer ist hier lediglich Mitversicherter, der den materiell-rechtlich ihm zustehenden Versicherungsanspruch nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers, also der Wohnungseigentümergemeinschaft, gegenüber dem Versicherer geltend machen kann. Dies gilt selbst dann, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Der Gemeinschaft als Versicherungsnehmerin ist hier das Verfügungsrecht über die Rechte des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag nur zu treuen Händen eingeräumt. Das Treuhandverhältnis in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer verpflichtet diesen, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Versicherten auszukehren.
  2. Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmerin die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Versicherer auch in Ansehung des Sondereigentums an sich, so hat sie die Bindungen aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zu dem einzelnen Miteigentümer zu berücksichtigen. Sie hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass diesem der zustehende Entschädigungsbetrag tatsächlich zufließt.
  3. Eine Pflichtverletzung des Verwalters aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da sie sich bei der Erfüllung der durch den Fremdversicherungsvertrag entstandenen Treuhandverpflichtungen der Verwaltung als Erfüllungsgehilfin bedient hat. Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit sogar entsprechend § 31 BGB für das Verhalten des Verwalters einzustehen hat, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2008, 15 W 420/06

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