(1) Das Refinanzierungsregister kann in Papierform oder nach Maßgabe des Teils 2 als elektronisches Register geführt werden.

 

(2) 1Wird ein in Papierform geführtes Refinanzierungsregister in körperlich nicht dauerhaft verbundener Form geführt, hat jede Seite des Refinanzierungsregisters die in § 4 Absatz 1 bis 3 geforderten Angaben zu enthalten. 2Jede Seite ist vom Verwalter eigenhändig mit zumindest seinem Namenskürzel zu versehen. 3Auf sämtlichen Seiten einer Abteilung oder Unterabteilung des Refinanzierungsregisters ist eine fortlaufende Nummerierung anzubringen.

 

(3) 1Stellt ein registerführendes Unternehmen die Registerführung von einem elektronischen Register auf ein Register in Papierform um, so sind die Registerdaten vollständig auszudrucken und das Register in Papierform weiterzuführen. 2Im Falle der Umstellung von einem in Papierform geführten Register auf ein elektronisches Register sind vorbehaltlich des § 10 Absatz 2 für nicht gelöschte Refinanzierungstransaktionen sämtliche Registerdaten in das elektronische Register zu überführen, es sein denn, in Spalte 7 ist vermerkt, dass die im Rahmen der Refinanzierungstransaktion eingetragenen Übertragungsansprüche nicht mehr bestehen. 3Soweit nach Satz 2 Registerdaten für nicht gelöschte Refinanzierungstransaktionen nicht in das elektronische Register zu überführen sind, sind die Formulare der betreffenden Refinanzierungstransaktionen bis zu ihrer Löschung als Anlage des elektronischen Registers zu den Akten zu nehmen.

[1] § 2 geändert durch Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung vom 04.10.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023.

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