§§ 1 - 7 Teil 1 Anwendungsbereich; allgemeine Anforderungen

§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung

 

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Form des Refinanzierungsregisters nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes sowie die Art und Weise der Aufzeichnung.

 

(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.

§ 2

 

(1) Das Refinanzierungsregister kann in Papierform oder nach Maßgabe des Teils 2 als elektronisches Register geführt werden.

 

(2) 1Wird ein in Papierform geführtes Refinanzierungsregister in körperlich nicht dauerhaft verbundener Form geführt, hat jede Seite des Refinanzierungsregisters die in § 4 Absatz 1 bis 3 geforderten Angaben zu enthalten. 2Jede Seite ist vom Verwalter eigenhändig mit zumindest seinem Namenskürzel zu versehen. 3Auf sämtlichen Seiten einer Abteilung oder Unterabteilung des Refinanzierungsregisters ist eine fortlaufende Nummerierung anzubringen.

 

(3) 1Stellt ein registerführendes Unternehmen die Registerführung von einem elektronischen Register auf ein Register in Papierform um, so sind die Registerdaten vollständig auszudrucken und das Register in Papierform weiterzuführen. 2Im Falle der Umstellung von einem in Papierform geführten Register auf ein elektronisches Register sind vorbehaltlich des § 10 Absatz 2 für nicht gelöschte Refinanzierungstransaktionen sämtliche Registerdaten in das elektronische Register zu überführen, es sein denn, in Spalte 7 ist vermerkt, dass die im Rahmen der Refinanzierungstransaktion eingetragenen Übertragungsansprüche nicht mehr bestehen. 3Soweit nach Satz 2 Registerdaten für nicht gelöschte Refinanzierungstransaktionen nicht in das elektronische Register zu überführen sind, sind die Formulare der betreffenden Refinanzierungstransaktionen bis zu ihrer Löschung als Anlage des elektronischen Registers zu den Akten zu nehmen.

[1] § 2 geändert durch Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung vom 04.10.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023.

§ 3 Vollständigkeit und Richtigkeit des Refinanzierungsregisters

1Eintragungen sind in der Weise dauerhaft aufzuzeichnen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen und Löschungen jederzeit erkennbar sind. 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme von Löschungsvermerken nicht für Eintragungen, bei denen seit der ordnungsgemäßen vollständigen Löschung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.

[1] § 3 geändert durch Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung vom 04.10.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023.

§ 4 Bezeichnung des Refinanzierungsregisters sowie der Abteilungen und Unterabteilungen

 

(1) Das Refinanzierungsregister muss die Überschrift "Refinanzierungsregister", die Bezeichnung des registerführenden Unternehmens und vorbehaltlich des Absatzes 3 die Bezeichnung des zur Übertragung Verpflichteten tragen.

 

(2) Soweit nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes innerhalb des Refinanzierungsregisters gesonderte Abteilungen zu bilden sind, haben diese neben der Bezeichnung "Abteilung Nr. … des Refinanzierungsregisters" die Bezeichnung der Refinanzierungstransaktion zu tragen, für die die Abteilung gebildet wird.

 

(3) 1Soweit nach § 22b Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für jeden zur Übertragung Verpflichteten innerhalb des Refinanzierungsregisters eine gesonderte Abteilung zu bilden ist, hat diese neben der Bezeichnung "Abteilung Nr. … des Refinanzierungsregisters" die Bezeichnung des zur Übertragung Verpflichteten zu tragen, für den die Abteilung gebildet wird. 2Sind innerhalb einer Abteilung Unterabteilungen zu bilden, haben diese neben der Bezeichnung "Unterabteilung Nr. … zu Abteilung Nr. … des Refinanzierungsregisters" die Bezeichnung der Refinanzierungstransaktion zu tragen, für die die Unterabteilung gebildet wird.

 

(4) 1Im Refinanzierungsregister ist aufzulisten, welche Abteilungen in dem Register geführt werden. 2Soweit in einer Abteilung Unterabteilungen gebildet werden, ist über diese in der jeweiligen Abteilung eine Liste zu führen.

§ 5 Art und Weise der Aufzeichnung

 

(1) 1Jeder in das Refinanzierungsregister einzutragende Gegenstand ist mit einer innerhalb der einschlägigen Abteilung oder Unterabteilung fortlaufenden Nummer einzutragen. 2Die Nummer darf nach Löschung des Gegenstands nicht erneut vergeben werden. 3Rückdatierte Eintragungen sind nicht zulässig.

 

(2) Eintragungen sind vorbehaltlich der Regelung in § 22d Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend des in Anlage 1 dargestellten Formulars RR in folgender Weise vorzunehmen:

 

1.

1Die Spalten 1 bis 5 sind mit "Bezeichnung des Vermögensgegenstands" zu überschreiben. 2In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer gemäß Absatz 1 und unter Buchstabe b das von dem Refinanzierungsunternehmen vergebene Aktenzeichen anzugeben.

 

2.

1Sofern sich das Refinanzierungsgeschäft auf eine Forderung bezieht, ist diese in Spalte 2 zu bezeichnen (§ 22d Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 des Kreditwesengesetzes). 2Grundsätzlich sind in Unterspalte a der Forderungsschuldner, in Unterspalte b die Währung, in Unterspalte c der anfängliche Nominalbetrag und, sofern abweichend vom Aktenzeichen in Spalte 1 Buchstabe b, in Unterspalte d die Darlehens-/ Vorg...

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