Leitsatz

Arbeitsgerichte sind zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, richtet sich nach § 5 ArbGG.

In Betrieben einer juristischen Person gelten solche Personen nicht als → Arbeitnehmer , die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Ein Geschäftsführer einer → GmbH ist somit kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen. Der Geschäftsführer muss sich an die ordentlichen Gerichte wenden.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 06.05.1999, 5 AZB 22/98

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