Problemüberblick

Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich nach § 45 Abs. 3 GKG der Gebührenstreitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Im Fall geht es allerdings nicht um den Gebühren-, sondern um den Rechtsmittelstreitwert. Die zu § 45 Abs. 3 GKG entwickelten Rechtsgrundsätze gelten für die Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts indes entsprechend

Zurückbehaltungsrecht

Wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Klageforderung für begründet gehalten hat, akzeptiert er zugleich die Zurückweisung der hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, tritt dann, wie der BGH klärt, eine Erhöhung des Streitwerts nach § 45 Abs. 3 GKG nicht ein, weil in diesem Fall über die Hilfsaufrechnung keine Entscheidung ergeht. Für den umgekehrten Fall, dass der Beschwerde stattgegeben und in der Folge die Klage abgewiesen wird, entfällt zwar auch die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung. Über die Hilfsaufrechnung wird aber auch in diesem Fall in der Revisionsinstanz nicht entschieden, weil diese Folge nur auf einem Reflex zur Entscheidung über die Klageforderung beruht. Die mit dem Rechtsmittel verfolgte Beschwer des Beklagten soll auch in diesem Fall der Höhe nach auf die Klageforderung beschränkt sein.

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