Der BGH verneint die Frage! Die Ansicht von Wohnungseigentümer K, seine Beschwer stimme mit dem von dem LG für das Berufungsverfahren auf der Grundlage des § 49 GKG festgesetzten Streitwerts von 36.989,38 EUR überein, treffe nicht zu.

Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspreche in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Die Festsetzung nach § 49 GKG erfolge nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung. Der Wert der Beschwer bemesse sich hingegen nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dass dieses Interesse 20.000 EUR übersteige, habe K nicht glaubhaft gemacht

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