1 Leitsatz

Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer.

2 Normenkette

§ 49 GKG; § 44 WEG; § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, im Treppenhaus eine Briefkastenanlage einbauen zu lassen, den Schließzylinder der Tür zum Hinterhof auszutauschen sowie den Wohnungs- als Sondereigentümern Schlüssel hierzu auszuhändigen. Gegen diesen Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K zum BGH. Fraglich ist, ob seine Beschwer 20.000 EUR übersteigt

4 Die Entscheidung

Der BGH verneint die Frage! Die Ansicht von Wohnungseigentümer K, seine Beschwer stimme mit dem von dem LG für das Berufungsverfahren auf der Grundlage des § 49 GKG festgesetzten Streitwerts von 36.989,38 EUR überein, treffe nicht zu.

Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspreche in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Die Festsetzung nach § 49 GKG erfolge nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung. Der Wert der Beschwer bemesse sich hingegen nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dass dieses Interesse 20.000 EUR übersteige, habe K nicht glaubhaft gemacht

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall will Wohnungseigentümer K eine BGH-Entscheidung herbeiführen. Dies ist, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist, grundsätzlich nur möglich, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Wort "Beschwer" will beschreiben, dass die klagende oder beklagte Partei einen Nachteil durch die angefochtene Entscheidung erlitten hat. Dieser Nachteil muss einen Wert von 20.000 EUR übersteigen. Er hat nichts mit dem Gebührenstreitwert für eine Beschlussklage zu tun.

6 Entscheidung

BGH, Beschluss v. 24.3.2022, V ZR 149/21

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