Problemüberblick

Man unterscheidet vor allem den Gebührenstreitwert, den Zuständigkeitsstreitwert und den Rechtsmittelstreitwert. Im Fall geht es um den Rechtsmittelstreitwert. Dieser ist auch im Wohnungseigentumsrecht stets nach §§ 3ff. ZPO zu ermitteln.

Auskunft und Rechtsmittelstreitwert

Beim Rechtsmittelstreitwert ist zu unterscheiden, wer Rechtsmittelführer ist:

Ist die Klage auf Auskunft abgewiesen worden, entspricht der Rechtsmittel- dem Zuständigkeitsstreitwert. Dann ist zu ermitteln, welches wirtschaftliche Interesse die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat.

Ist der Rechtsmittelführer zur Auskunft verurteilt worden, bestimmt sich der Wert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Vor dem Urteil bereits entstandener Aufwand bleibt außer Betracht, auch wenn auf ihn zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung teilweise zurückgegriffen werden kann. Für die Wertbemessung bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht durch die verurteilte Partei selbst sind grundsätzlich die Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) heranzuziehen. Personalkosten, die für die Auskunftserteilung für den Einsatz eigener Mitarbeiter anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendungen des Auskunftsverpflichteten, können nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die Mitarbeiter nach dem JVEG als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden. Ein höherer Stundensatz kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine berufstypische Leistung handeln würde oder ein entsprechender Verdienstausfall vorläge. Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung und Rechnungslegung fremder Hilfe bedienen, ist auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung einer Hilfsperson verursacht. Diese Kosten entsprechen dem Wert des Beschwerdegegenstands und sind vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen.

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