Problemüberblick

Bis zum 1.12.2020 regelte § 49a GKG den Gebührenstreitwert für Wohnungseigentumssachen. Trotz seines Standorts konnte man fragen, ob er auch für den Rechtsmittelstreitwert anwendbar ist.

Rechtsmittelstreitwert

Der BGH lehnt eine (entsprechende) Anwendung von § 49a GKG ab und ermittelt die Rechtsmittelbeschwer nur nach dem Interesse des Rechtsmittelführers. Dies dürfte auch für § 49 GKG gelten.

Wert der Beschwer

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe anderer Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der für eine vor dem 1.12.2020 anhängig gewordene Anfechtungsklage gem. § 49a GKG a. F. zu bestimmende Streitwert (vgl. zur Anwendbarkeit des § 49a GKG a. F. in diesen Fällen BGH, Beschluss v. 30.9.2021, V ZR 258/20, Rn. 19) in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (BGH, Beschluss v. 2.7.2020, V ZR 2/20, Rn. 4). Dass die Beschwer 20.000 EUR übersteigt, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen (BGH, Beschluss vom 19.11.2020, V ZR 48/20, Rn. 4).

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