Leitsatz

Die Abwehr von Störungen im Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile oder des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 15 Abs. 3 WEG) ist nicht nur Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen, sondern gehört daneben auch zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums des insoweit teilrechtsfähigen Verbands.

 

Fakten:

Mit dieser Entscheidung ist das OLG München nun der Auffassung, dass die Beseitigung baulicher Veränderungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche begehrt werden kann. Die Abwehr von Störungen im Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile oder des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 15 Abs. 3 WEG) sei also nicht nur Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen, sondern gehöre daneben auch zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums des insoweit teilrechtsfähigen Verbands.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, 32 Wx 77/05

Fazit:

Siehe Beitrag auf S. 62

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