(1) Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen
1. |
bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung, |
2. |
bei natürlichen Personen mit ihrem Tod, |
3. |
bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit[1] mit ihrer Beendigung, |
4. |
bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung, |
5. |
bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung, |
6. |
bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 [2]mit Bestandskraft der Untersagung. 1Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung.[3] |
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.[4]
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