(1) Über das Gesuch entscheidet der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Rechtsbesorgung ausgeübt werden soll; gehört der Ort zu dem Bezirk eines Amtsgerichts, das einem Präsidenten unterstellt ist, so entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

 

(2) 1Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht einzureichen, in dessen Bezirk die Rechtsbesorgung ausgeübt werden soll. 2Außer den in § 8 bezeichneten Belegen sind dem Gesuch ein handschriftlicher Lebenslauf sowie Nachweisungen über die Staatsangehörigkeit des Nachsuchenden beizufügen.

 

(3) 1Der Vorstand des Amtsgerichts holt eine Äußerung der Kreispolizeibehörde ein, stellt die erforderlichen weiteren Ermittlungen an und legt das Gesuch mit einer gutachtlichen Äußerung dem nach Absatz 1 zuständigen Präsidenten vor. 2Kreispolizeibehörde im Sinne dieser Vorschrift ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen in Preußen der Landrat und in den anderen Ländern die entsprechende Behörde.

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