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Auf Grund des Artikels 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478) wird folgendes verordnet:

§ 1 [Erlaubniserteilung]

 

(1) 1Die Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes wird grundsätzlich für einen bestimmten Ort erteilt.[1] 2Sollen Zweigniederlassungen, auswärtige Sprechtage oder dergleichen unterhalten werden, so ist dazu eine besondere Erlaubnis einzuholen.

 

(2) Soweit die Betätigung im Schriftverkehr ausgeübt wird, unterliegt sie keinen örtlichen Begrenzungen.

[1] Entscheidung des BVerfG vom 25. Februar 1976 – 1 BvR 8/74 und 1 BvR 275/74 – (BGBl. I S. 1419): § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1481 = Bundesgesetzbl. III 303-12-1) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sich daraus eine örtliche Begrenzung der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ergibt.

§ 2 [Beschränkung, Auflagen]

 

(1) Die Erlaubnis ist, sofern der Nachsuchende es beantragt oder dies nach Lage der Verhältnisse sachgemäß erscheint, unter Beschränkung auf bestimmte Sachgebiete zu erteilen.

 

(2) Die Erlaubnis kann auch unter bestimmten Auflagen erteilt werden.

§ 3 [Juristische Personen, offene Handelsgesellschaften]

Bei juristischen Personen sowie bei offenen Handelsgesellschaften und ähnlichen Vereinigungen ermächtigt die Erlaubnis nur zur Berufsausübung durch die in der Erlaubnis namentlich bezeichneten Personen.

§ 4 [Mindestalter]

Die Erlaubnis soll Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in der Regel nicht erteilt werden.

§ 5 (weggefallen)

§ 6 [Prüfung der Zuverlässigkeit, Versagen der Erlaubnis]

1Ob der Nachsuchende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist unter Berücksichtigung seines Vorlebens, insbesondere etwaiger Strafverfahren, zu prüfen, und zwar gleichgültig, ob ein Strafverfahren mit Einstellung, Nichteröffnung oder Verurteilung geendet hat. 2Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn der Nachsuchende nach dem Strafregister wegen eines Verbrechens verurteilt ist oder wegen eines Vergehens, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hat erkennen lassen; dazu gehören insbesondere Vergehen gegen Vermögensrechte. 3Die Erlaubnis ist ferner zu versagen, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Nachsuchenden und die Art seiner Wirtschaftsführung die Belange der Rechtsuchenden gefährdet werden würden.

§ 7 [Von der Erlaubniserteilung ausgeschlossene Personen]

Personen, die infolge strafrechtlicher oder dienststrafrechtlicher Verurteilung aus dem Beamtenverhältnis oder infolge anwaltsgerichtlicher Verurteilung oder Zurücknahme der Zulassung aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden sind, wird die Erlaubnis in der Regel nicht erteilt.

§ 8 [Eignungsnachweis]

Der Nachsuchende hat seine Sachkunde und Eignung durch genaue Angaben über seinen Ausbildungsgang und seine bisherige berufliche Tätigkeit darzulegen und, soweit möglich, durch Lehr- und Prüfungszeugnisse, Zeugnisse seiner bisherigen Arbeitgeber und dergleichen zu belegen.

§ 9 [Bedürfnisprüfung]

 

(1) 1Die Frage des Bedürfnisses ist nach den Verhältnissen des Ortes, an dem der Nachsuchende seine Tätigkeit betreiben will, und des näheren Wirtschaftsgebietes, dem der Ort angehört, zu beurteilen. 2Es ist dabei einerseits auf Zahl, Art und Zusammensetzung der Bevölkerung und andererseits auf die bereits vorhandenen Möglichkeiten zur Befriedigung des Bedürfnisses Rücksicht zu nehmen. 3Daß der Nachsuchende Aussicht hat, sich durch Beziehungen und dergleichen für seine Person ein hinreichendes Tätigkeitsfeld zu beschaffen, genügt nicht, um das Bedürfnis zu bejahen.[1]

 

(2) (weggefallen)

[1] Fußnote im BGBl. III: 9 Abs. 1: Vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG 100-1 (Freiheit der Berufswahl).

§ 10 [Erlaubniserteilung an juristische Personen]

 

(1) Juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soll die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn besondere Umstände für diese Rechtsform der Betriebsführung sprechen; dies gilt nicht, wenn die in Artikel 1 § 1 des Gesetzes bezeichnete Tätigkeit bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in dieser Form ausgeübt worden ist.

 

(2) Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist in dem Gesuch anzugeben, welche gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten die Rechtsbesorgung tatsächlich ausüben sollen.

§ 11 [Entscheidung über das Gesuch]

 

(1) Über das Gesuch entscheidet der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Rechtsbesorgung ausgeübt werden soll; gehört der Ort zu dem Bezirk eines Amtsgerichts, das einem Präsidenten unterstellt ist, so entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

 

(2) 1Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht einzureichen, in dessen Bezirk die Rechtsbesorgung ausgeübt werden soll. 2Außer den in § 8 bezeichneten Belegen sind dem Gesuch ein handschriftlicher Lebenslauf sowie Nachweisungen über die Staatsangehörigkeit des Nachsuchenden beizufügen.

 

(3) 1Der Vorstand des Amtsgerichts holt eine Äußerung der Kreispolizeibehörde ein, stellt die erforderlichen weiteren Ermittlungen an und legt das Gesuch mit einer gutachtlichen Äußerung dem nach Absatz 1 zuständigen Präsidenten vor. 2Kreispolizeibehörde im Sinne dieser Vorschrift ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkre...

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