Rechtsberatungsvertrag

Zwischen

X GmbH

- im Folgenden Auftraggeber genannt -

vertreten durch: Geschäftsführer X

und

Rechtsanwalt Y...

- im Folgenden Auftragnehmer genannt -

wird folgender Rechtsberatungsvertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand und Umfang des Auftrags[1]

Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers ist die ständige laufende schriftliche und mündliche/telefonische juristische Beratung in allen zivilrechtlichen, außergerichtlichen Angelegenheiten des Auftraggebers, insbesondere arbeitsrechtliche Fragen (z.B. Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge mit Mitarbeitern), AGB-Recht und IT-Recht (Homepage des Auftraggebers) einschließlich der Führung von außergerichtlichen Verhandlungen mit Kunde/Gegnern des Auftraggebers, soweit dieser das im Einzelfall wünscht (nach gesonderter Aufforderung).

Gegenstand der Beratung sind ausschließlich die Rechtsangelegenheiten des Auftraggebers und nicht die der Gesellschafter oder des Geschäftsführers[2] oder Mitarbeiter des Auftraggebers. Gegenstand dieses Beratungsvertrags ist nicht die Vertretung des Auftraggebers in einem Rechtsstreit, welcher Art auch immer, oder das Betreiben des gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen einen Schuldner. Eine steuerliche Beratung erfolgt in keinem Fall. Soweit der Anwalt erkennt, dass das Steuerrecht eine Rolle spielen kann, weist er den Auftraggeber daraufhin. Entsprechendes gilt für Fragen/Probleme, für die ausländisches Recht relevant ist.

Alternativ

Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers ist ausschließlich die ständige laufende Beratung/Überprüfung bei/von Vertragsentwürfen des Auftraggebers mit dessen Kunden. Gegenstand der Beratung sind ausschließlich die Rechtsangelegenheiten des Auftraggebers und nicht die der Gesellschafter oder des Geschäftsführers oder Mitarbeiter des Auftraggebers. Eine steuerliche Beratung erfolgt in keinem Fall. Soweit der Anwalt erkennt, dass das Steuerrecht eine Rolle spielen kann, weist er den Auftraggeber daraufhin.

Den zeitlichen Einsatz für den Auftraggeber gestaltet der Auftragnehmer grundsätzlich frei, soweit es nicht für den Auftraggeber eilbedürftig ist. Mindestens einmal im Monat findet eine persönliche Besprechung mit dem Auftraggeber statt. Ort und Termin sind einvernehmlich festzulegen. Wenn dringende Angelegenheiten eine umgehende Erörterung erfordern, steht der Auftragnehmer auch kurzfristig zur Verfügung, wobei auf die Aufgaben in der eigenen Kanzlei insoweit Rücksicht zu nehmen ist, als dass diese dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen.

§ 2 Heranziehung von Mitarbeitern des Auftragnehmers/ Mitwirkung Dritter

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Ausführung der ihm übertragenen Rechtsangelegenheiten geeignete Mitarbeiter und fachkundige Dritte auf eigene Kosten einzusetzen. Die eigene Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.

Der Auftragnehmer ist in erster Linie Ansprechpartner für den Auftraggeber. Ist er verhindert oder sind für die Beratung Spezialkenntnisse anderer Anwälte (vor allem Mitarbeiter des Auftragnehmers) nötig oder wünschenswert, stehen auch diese dem Auftraggeber nach Maßgabe dieses Vertrags zur Verfügung.

§ 3 Verschwiegenheitspflicht

Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze[3] verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer bei oder anlässlich der Erledigung eines Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung von Angelegenheiten zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers unbedingt erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit er nach den Versicherungsbedingungen seinem Berufshaftpflichtversicherer zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist oder dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist.

Die gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Siehe aber auch § 10 dieses Vertrags: Kommunikation per E-Mail etc.

Diese Verschwiegenheitspflicht des Auftragnehmers besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen, die aufgrund oder anlässlich seines Auftrags gefertigt wurden, darf der Auftragnehmer Dritten, außer in dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 geschilderten Fall, nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

Im gleichen Umfang wie für den Auftragnehmer selbst, besteht die Verschwiegenheitspflicht auch für die Mitarbeiter und Hilfskräfte.

Zieht der Auftragnehmer fachkundige Dritte hinzu, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese ebenfalls Verschwiegenheit bewahren.

§ 4 Haftung

Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden und für das Verschulden eigener Mitarbeiter und Hilfskrä...

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