Es gibt viele Situationen, in denen vor allem Unternehmer anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen müssen. Abgesehen von dem Fall der außergerichtlichen oder prozessualen Vertretung in einer bestimmten Rechtsache, benötigen Unternehmer anwaltliche Beratung z.B. bei der Fertigung von Arbeitsverträgen mit ihren Mitarbeitern und der Kontrolle/Überwachung geänderter Rechtsprechung im Arbeitsrecht. Auch die regelmäßige Überprüfung der Homepage des Unternehmens bei Werbemaßnahmen auf Wettbewerbsverstöße bzw. gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften, oder bezüglich zulässiger Inhalte von AGB sind oft Inhalte eines Beratungsvertrags.
Vor- und Nachteile von Beratungsverträgen
Vorteile für den mittelständischen oder kleinen Unternehmer sind überschaubare Kosten und immer der/die gleichen Ansprechpartner, die das Unternehmen und deren Probleme kennen, aber unabhängig und objektiv beraten. Für den Anwalt bietet ein Beratungsvertrag eine gewisse Planungssicherheit bezüglich der Einnahmen und des Zeitaufwands.
Aber auch große Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen vergleichen immer öfter die Nachteile (hohe Fixkosten z.B. beim Syndikus-Anwalt, Kündigungsproblematik aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes, gewisse "Betriebsblindheit") mit den Vorteilen, dass sie für Spezialprobleme mit einem Rechtsanwalt oder mehreren (befristete) Dauerberatungsverträge schließen können (z.B. mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht und einem Fachanwalt für IT-Recht). Externe Anwälte müssen bei Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten mit Anwaltszwang eingeschaltet werden, da der angestellte Rechtsanwalt seinen Arbeitgeber trotz Zulassung grundsätzlich nicht in seiner Eigenschaft als Syndikusrechtsanwalt vor Gericht vertreten darf.
Dazu kommt, dass laut EuGH der Schutz der Vertraulichkeit sich nicht auf den unternehmens- oder konzerninternen Schriftwechsel mit dem Syndikus-Anwalt erstreckt, unabhängig davon, ob dieser als Rechtsanwalt zugelassen ist und damit standesrechtlichen Bindungen unterliegt.
Konfliktpotenzial birgt bei Beratungsverträgen das vereinbarte Honorar. Der Auftraggeber möchte so viel wie möglich an Beratung und so wenig wie nötig bezahlen. Hier ist Fingerspitzengefühl und auch Sorgfalt des Anwalts bei der Dokumentation seiner Tätigkeit gefragt.
Rechtlicher Hintergrund
Ein Anwaltsvertrag hat eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zum Inhalt und ist grundsätzlich Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) und nur ausnahmsweise Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB). Die Grenzen des Mandats schränken die grundsätzliche Verpflichtung des Anwalts, die Interessen des Mandanten umfassend wahrzunehmen, ein. In § 52 BRAO sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber Vereinbarungen zur Haftungsbeschränkung treffen kann. § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO erlaubt durch schriftliche, individualvertragliche Haftungsbeschränkung die Begrenzung der Haftung auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme. Vorsicht ist geboten bei vorformulierten Haftungsbeschränkungen (AGB) gem. § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO. Das Mandat endet grundsätzlich durch Erreichung des Vertragszwecks, durch Kündigung seitens des Rechtsanwalts oder des Mandanten oder Tod des Rechtsanwalts (§§ 675, 673 BGB). Beim Beratungsvertrag kann auch eine zeitliche Befristung vereinbart werden. Der Anwaltsvertrag regelt Dienste höherer Art, sodass die Kündigung (formlos möglich, besser aber schriftlich zwecks Nachweises) des Anwaltsvertrags grundsätzlich von beiden Seiten auch ohne wichtigen Grund jederzeit möglich ist, seitens des Anwalts aber nicht zur Unzeit. Der Anwalt hat u.U. bei Beendigung je nach Stand der Angelegenheit noch Aufklärungspflichten nach § 242 BGB. Nach Mandatsende muss der Anwalt dem Mandanten seine Unterlagen herausgeben (§§ 675 Abs. 1, 667 BGB; § 50 Abs. 2, Abs. 3 BRAO). Bei Führung der Handakte nach § 50 Abs.4 BRAO in elektronischer Form, kann der Mandant bei der Rückgabe zwischen einer Herausgabe des Datenträgers oder dem Ausdruck der einzelnen Urkunden wählen. Dem Anwalt steht ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben und er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teils veranlasst hat (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da es sich um eine Ausnahmevorschrift von der Regel handelt, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zum Wegfall des Honoraranspruchs führen sollen. Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) zu vertreten, ist nichtig. Die Nichtigkeit des Vertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag hat unmittelbare Auswirkungen für die im Kostenfestsetzungsverfahren beachtliche Frage, ob der obsiegenden Partei außergerichtliche Anwaltskosten entstanden sind, zu deren Erstattung die unterliegende Partei gemäß der Kostengrundentscheidung in dem der Festsetzung zugrunde liegende...