Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob es sich bei zuvor abgetrennten und wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren gebührenrechtlich um eine neue Angelegenheit handelt, die zuvor entstandene Rechtsanwaltsgebühren anzurechnen sind.

 

Sachverhalt

Durch Urteil vom 8.2.2005 hatte das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAÜG a.F. ausgesetzt. Seinerzeit war der Antragstellerin mit Beschluss vom 4.11.2003 für das Ehescheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwalts bewilligt worden. Ihm waren am 18.3.2005 aus der Landeskasse 842,16 EUR erstattet worden.

Mit Verfügung vom 4.2.2010 hat das Familiengericht das ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen. Auf den Antrag der Antragstellerin, ihr für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, ist durch Beschluss vom 13.4.2010 festgestellt worden, dass die ursprünglich im Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch für das vorliegend abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren nach wie vor gelte.

Das Familiengericht hat sodann mit Beschluss vom 16.4.2010 aufgrund mündlicher Verhandlung den Versorgungsausgleich nach neuem Recht geregelt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Wert wurde auf 2.552,00 EUR festgesetzt.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat sodann beantragt, ihm aus der Landeskasse eine Vergütung von insgesamt 586,08 EUR zu erstatten. Der Rechnung lag eine 1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühr nach einem Wert von 2.552,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zugrunde.

Mit Beschluss vom 7.6.2010 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Vergütungsantrag zurückgewiesen.

Die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts wurde durch das AG ebenfalls zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin weiterhin die Erstattung der Gebühren aus der Landeskasse erstrebte. Er vertrat die Auffassung, dass der ursprüngliche Auftrag mit Abschluss des Ehescheidungsverfahrens beendet gewesen sei. Dass nunmehr aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren sei als neue Angelegenheit anzusehen.

Das Rechtsmittel erwies sich als überwiegend begründet.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dem beigeordneten Rechtsanwalt sei aus der Landeskasse eine weitere Vergütung i.H.v. 567,52 EUR zu zahlen.

Zutreffend sei das Familiengericht zunächst davon ausgegangen, dass die ursprünglich in dem Ehescheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe sich auch auf das jetzt wieder aufgenommene Verfahren erstrecke.

Durch die Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1.9.2009 habe sich hieran nichts geändert. Nach § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG blieben Versorgungsausgleichssachen Folgesachen. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus Art. 111 Abs. 4 FGG-RG. Zwar seien nach Satz 2 dieser Vorschrift abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren als selbständige Familiensachen weiterzuführen. Mit dieser Regelung, die auch für die nach § 2 VAÜG ausgesetzte Verfahren gelte, solle erreicht werden, dass zwischen den abgetrennten Folgesachen kein Restverbund mehr bestehe, sondern sie jeweils getrennt zu behandeln seien.

Für die Tätigkeit in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich verdiene der Rechtsanwalt gesonderte Gebühren. Dies ergebe sich aus § 150 Abs. 5 S. 2 FamFG (Borth, FamRZ 2010, 1210 [1211]).

Diese Regelung entspreche der bisherigen Verfahrenstrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. Letztlich sei dies die Folge der Entscheidung des Gesetzgebers in Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, die abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren als selbständige Verfahren weiterzuführen.

Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren bereits Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und abgerechnet habe. Diese Vergütung müsse sich der Rechtsanwalt anrechnen lassen, soweit sie auf den Versorgungsausgleich angefallen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 16.09.2010, 12 WF 102/10

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