Leitsatz

Verfahren zum Versorgungsausgleich wurden in der Vergangenheit häufig wegen der sog. gegenläufigen Dynamik nach dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt. Diese Verfahren werden nun nach und nach wieder aufgenommen. In dieser Entscheidung des KG ging es um die Frage, ob der Rechtsanwalt hierfür neue Gebühren abrechnen kann, insbesondere dann, wenn seit der Entscheidung über die Aussetzung bzw. den Erlass des Scheidungsurteils mehr als zwei Jahre vergangen sind.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das KG hat die Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich keine neue Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG sei.

Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - das Scheidungsverfahren bei Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichs seit mehr als zwei Kalenderjahren abgeschlossen sei. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG sei nur anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein neuer Auftrag erteilt worden sei (BGH NJW 2006, 1525 m.w.N. zu der entsprechenden Regelung in § 13 BRAGO).

Der Beschwerdeführer habe mit seinem Rechtsmittel nicht geltend gemacht, dass ihm ein neuer Auftrag erteilt worden wäre.

Unabhängig davon könne die erneute Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als neue Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG angesehen werden, da der frühere Auftrag aus dem Scheidungsverfahren nicht "erledigt" gewesen sei. Das Mandat zur Vertretung in einem Scheidungsverbundverfahren umfasse die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten in allen Folgesachen, auch wenn über die Scheidung bereits vorab entschieden worden sei. Solange eine Folgesache noch nicht abgeschlossen sei, sei der Auftrag nicht erledigt.

Unerheblich sei dabei, dass die Vergütung in dem Scheidungsverbundverfahren bereits mit Erlass der Kostenentscheidung in dem Scheidungsurteil fällig geworden sei. Werde die Vergütung des Rechtsanwalts fällig, ohne dass sein Auftrag erledigt sei, stelle dies keine Erledigung i.S.v. § 13 BRAGO dar. Dies gelte gleichermaßen für die inhaltsgleiche Regelung in § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 28.10.2010, 19 WF 174/10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge