Leitsatz

Unter bestimmten Kriterien ist die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft als Aktiengesellschaft (AG) zulässig; diese Kriterien sind angelehnt an die Grundgedanken für die Gründung einer Rechtsanwalts-GmbH.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall war zunächst die berufsrechtliche Zulassung einer von einer Rechtsanwalts-GmbH in eine Rechtsanwalts-AG umgewandelte Rechtsanwaltsgesellschaft widerrufen worden. Die Zulassung hängt von personenbezogenen Voraussetzungen ab (§ 59c BRAO). Ob diese noch vorliegen, ist nach einem Formwechsel nicht mehr ohne weiteres gewährleistet.

Zugleich stellte der BGH jedoch fest, dass nach bestimmten Kriterien eine Rechtsanwaltsgesellschaft als AG zugelassen werden kann. Auch wenn die §§ 59ff. BRAO sich ausdrücklich nur auf die Gründung einer GmbH beziehen, ist aus ihnen kein Verbot der Gründung einer entsprechenden AG zu entnehmen, sondern aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz kann man die Grundgedanken der GmbH-Gründung auch auf die AG, die ebenfalls eine juristische Person ist, übertragen. Als wesentliche Kriterien nennt der BGH:

  • die Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit der in der AG tätigen Rechtsanwälte;
  • Tätigkeitsbeschränkung auf solche Aufträge, die zur Tätigkeit von Rechtsanwälten gehörten;
  • entsprechend § 59e BRAO kommen Aktionäre nur aus dem Kreis der in der Gesellschaft tätigen Anwälte;
  • Vorstand und Aufsichtsrat erfüllen die Anforderungen ähnlich der Geschäftsführung der GmbH nach § 59ff BRAO;
  • kein Vermögensverfall und ausreichende Berufshaftpflichtversicherungen.

Die AG hat alle Änderungen bei Satzung, Vorstand und Aufsichtsrat der Rechtsanwaltskammer sofort anzuzeigen. Erfüllt sie also nach ihrer Zulassung die o.g. Voraussetzungen nicht mehr, führt dies ebenso wie bei der GmbH zu Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der berufsrechtlichen Zulassung.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 10.1.2005, AnwZ (B) 27/03BGH, Beschluss vom 10.01.2005, AnwZ (B) 27/03, AnwZ (B) 28/03

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