Leitsatz

In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob eine Terminsgebühr auch dann entstehen kann, wenn in einer Familienstreitsache im Einverständnis der Beteiligten oder gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist.

 

Sachverhalt

In einer Familienstreitsache hatte das FamFG gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Antragsgegner wehrte sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und die dort erfolgte Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr gemäß §§ 2, 49 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV-RVG zugunsten der Antragstellerin.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des KG stand der Festsetzung einer Terminsgebühr nicht entgegen, dass tatsächlich eine mündliche Verhandlung in der Sache nicht erfolgt sei. Nach Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG entstehe die Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung im Einverständnis mit den Beteiligten oder - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werde. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss liege eine Kostenentscheidung zugrunde, die in einer Familienstreitsache ergangen sei. In dieser wäre ungeachtet des Anerkenntnisses mündlich zu verhandeln gewesen. Dies folge aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, der § 128 ZPO für anwendbar erkläre, nachdem über den "Rechtsstreit" mündlich zu verhandeln sei. Es ergebe sich nichts anderes daraus, dass § 113 Abs. 1 FamFG ebenfalls auf § 128 Abs. 4 ZPO verweise, wonach Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile seien, ohne mündliche Verhandlung ergeben könnten, soweit nichts anderes bestimmt sei.

Zwar ergingen auch die Endentscheidungen in Familienstreitsachen gemäß § 116 Abs. 1 FamFG durch Beschluss, jedoch sei damit nicht sogleich der Grundsatz aufgehoben, dass in diesen Sachen zumindest in erster Instanz ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen sei. Allein daraus, dass stets durch Beschluss zu entscheiden sei, könne nicht auf einen Fall einer freigestellten mündlichen Verhandlung geschlossen werden. Diese folge nicht zuletzt aus einem Umkehrschluss zu § 68 Abs. 3 FamFG. Dieser eröffne allein dem Beschwerdegericht die Möglichkeit, von der Durchführung eines Termins bzw. einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zudem betreffe der Anwendungsbereich des § 128 Abs. 4 ZPO in der Regel im Rechtsstreit zu treffende Nebenentscheidungen, nicht aber Endentscheidungen in der Hauptsache.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 08.11.2010, 19 WF 183/10

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