Leitsatz

Die Parteien waren marokkanische Staatsangehörige und stritten nach Scheidung ihrer Ehe um die Rückzahlung der an die Beklagten gezahlten Morgengabe i.H.v. 60.000 Dirham (6.486,48 EUR). Das erstinstanzliche Gericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der hälftigen Morgengabe verurteilt, da § 22 des marokkanischen Familiengesetzes Nr. 70.03 vom 5.2.2004 die hälftige Rückzahlung bestimme, wenn die Ehe vor Vollzug geschieden werde.

Gegen dieses Urteil legte der Ehemann Berufung ein und verfolgte sein erstinstanzliches Ziel auf Rückzahlung der vollen Morgengabe weiter. Er berief sich darauf, dass die Beklagte im Rahmen des Scheidungsverfahrens sowohl im mündlichen Verhandlungstermin vor dem AG als auch wiederholt schriftlich zugesagt habe, die volle Morgengabe zurückzuzahlen. Er habe aus diesem Grunde keine Einwände gegen die von ihr betriebene Scheidung erhoben.

Sein Rechtsmittel erwies sich als begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das AG sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte kein abstraktes Schuldversprechen abgegeben habe. Ein solches scheitere bereits an der gemäß § 780 BGB erforderlichen Schriftform. Schreibe das Gesetz Schriftform vor, müsse gemäß § 126 BGB die Urkunde vom dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Werte man die Zusage der Beklagten auf Zahlung der gesamten Morgengabe als Schenkungsversprechen, so fehle es auch hier an der Einhaltung der im Gesetz gemäß § 518 BGB vorgeschriebenen Form der notariellen Beurkundung. Der Mangel der Form sei auch nicht geheilt gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Bewirkung der versprochenen Leistung. Die Hingabe des Schecks an den Kläger stelle noch keine Bewirkung der versprochenen Leistungen dar. Eine solche sei bei der schenkweisen Zuwendung des Schecks vielmehr erst dann zu bejahen, wenn der Scheck tatsächlich von der bezogenen Bank eingelöst worden sei (vgl. BGH NJW 1975, 1882; BGH WM 1978, 845).

Die Erklärung der Beklagten, sie werde die volle Morgengabe zurückzahlen, wenn der Kläger einer einverständlichen Scheidung unter Anwendung marokkanischen Rechts zustimme, sei jedoch als Angebot zu einem gegenseitigen Vertrag eigener Art, der weder dem Unterhaltsrecht noch dem Güterrecht unterliege, zu werten. Dieser Vertrag sei wirksam und nicht sittenwidrig. Er verstoße weder gegen die guten Sitten, noch habe sich die anwaltlich vertretene Beklagte in einer Zwangslage befunden. Es sei um die Beschleunigung des Scheidungsverfahrens gegangen. Zur Erreichung dieses Zwecks habe sie sich mit dem Kläger über die Rückzahlung der Morgengabe geeinigt. An die von ihr abgegebene Verpflichtungserklärung sei sie gebunden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.11.2008, 5 UF 289/06

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge