Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliche Einordnung eines Morgengabeversprechens

 

Leitsatz (amtlich)

Zur rechtlichen Einordnung des Morgengabeversporechens Die Erklärung der Beklagten, sie werde die volle Morgengabe zurückzahlen, wenn der Kläger einer einverständlichen Scheidung unter Anwendung marokkanischen Rechts zustimme, ist als Angebot zu einem gegenseitigen Vertrag eigener Art, der weder dem Unterhaltsrecht noch dem Güterrecht unterliegt, zu werten (Vgl. Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., Art. 14 EGBGB, Rz. 6). Auf den Vertrag findet gem. Art. 28 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht Anwendung, da die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

 

Normenkette

EGBGB § 28 Abs. 2, § 14; BGB §§ 126, 780

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen 402 F 2103/06)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6486, 48 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.10.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien sind marokkanische Staatsangehörige und streiten nach Scheidung ihrer Ehe um die Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Morgengabe i.H.v. 60 000 Dirham, entsprechend 6486, 48 EUR. Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG die Beklagte zur Rückzahlung der hälftigen Morgengabe verurteilt, da § 32 des marokkanischen Familiengesetzes Nr. 70.03 vom 5.2.2004 die hälftige Rückzahlung bestimmt, wenn die Ehe vor Vollzug geschieden wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel auf Rückzahlung der vollen Morgengabe weiter. Er beruft sich darauf, dass die Beklagte im Rahmen des Scheidungsverfahrens sowohl im mündlichen Verhandlungstermin vor dem AG als auch wiederholt schriftlich zugesagt habe, dass sie die volle Morgengabe zurückzahle. Er habe aus diesem Grund keine Einwände gegen die von der Beklagten betriebene Scheidung erhoben und schließlich sogar die Berufung gegen das Scheidungsurteil zurückgenommen, da er davon ausging, dass ein von der Beklagten übergebener Scheck über die volle Summe der Morgengabe auch eingelöst werden würde. Tatsächlich sei der Scheck bereits aus formalen Gründen nicht eingelöst worden. Die Beklagte habe sich zur Zahlung der vollen Summe verpflichtet, obwohl sie gewusst habe, dass sie nach marokkanischem Recht hierzu nicht verpflichtet sei. Sie habe eine schnelle Scheidung gewollt. Er habe erhebliche Aufwendungen für die Anmietung der Wohnung in Deutschland gehabt und sehe es auch aus diesem Grund als gerechtfertigt an, wenn er die volle Morgengabe zurückerhalte.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, an ihn 6486,48 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.10.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass auch das marokkanische Gericht lediglich auf Rückzahlung der hälftigen Morgengabe erkannt habe.

Wegen des Weiteren Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 10.7.2008 Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Beklagte ist zur Rückzahlung der erhaltenen Morgengabe in voller Höhe verpflichtet, da sie sich vertraglich hierzu verpflichtet hat.

Das AG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte kein abstraktes Schuldversprechen abgegeben hat. Ein solches scheitert bereits an der gem. § 780 BGB erforderlichen Schriftform. Schreibt das Gesetz Schriftform vor, so muss gem. § 126 BGB die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Handelt ein Vertreter, muss sich seine Vertreterstellung aus einem Vermerk oder dem Text der Urkunde ergeben (Vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Rz. 7 zu § 125). Wertet man die Zusage der Beklagten auf Zahlung der gesamten Morgengabe als Schenkungsversprechen, so fehlt es auch hier an der Einhaltung der im Gesetz gem. § 518 BGB vorgeschriebenen Form der notariellen Beurkundung. Der Mangel der Form ist auch nicht gem. § 518 Abs. 2 BGB durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Die Hingabe des Schecks stellt noch keine Bewirkung der versprochenen Leistung dar. Eine solche ist bei der schenkweisen Zuwendung eines Schecks vielmehr erst dann zu bejahen, wenn der Scheck tatsächlich von der bezogenen Bank eingelöst worden ist (Vgl. BGH NJW 1975, 1882; BGH WM 1978, 845). Die Erklärung der Beklagten, sie werde die volle Morgengabe zurückzahlen, wenn der Kläger einer einverständlichen Scheidung unter Anwendung marokkanischen Rechts zustimme, ist jedoch als Angebot zu einem gegenseitigen Vertrag eigener Art, der weder dem Unterhaltsrecht noch dem Güterrecht unterliegt, zu werten (Vgl. Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., Art. 14 E...

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