DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Mittels der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003[2] wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 14. September 2002 vorlagen.

 

(2) Am 17. Dezember 2003 hat der "International Accounting Standard Board" (IASB) den überarbeiteten "International Accounting Standard" (IAS) 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung veröffentlicht. In IAS 32 sind die grundlegenden Prinzipien für die Einstufung der Instrumente als Verbindlichkeiten oder Eigenkapital festgeschrieben. Dieser Standard wurde von der Europäischen Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2237/2004[3] vom 29. Dezember 2004 angenommen.

 

(3) Infolge bilateraler Gespräche mit Vertretern des Genossenschaftssektors sowie infolge eines Ersuchens der Kommission hat der IASB sein "International Financial Reporting Interpretation Committee" (IFRIC) gebeten, eine Interpretation zu entwickeln, die die Anwendung des überarbeiteten IAS 32 erleichtert.

 

(4) IFRIC 2 Mitgliedsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente wurde am 25. November 2004 veröffentlicht. Diese Interpretation stellt klar, dass die Klassifizierung der Mitgliedsanteile als finanzielle Verbindlichkeiten oder als Eigenkapital von den jeweiligen Merkmalen dieser Anteile und insbesondere den Rückkaufsbedingungen abhängt. Die Interpretation gelangt zum gleichen Zeitpunkt wie IAS 32 zur Anwendung, so wie bereits in Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 betreffend die Übernahme von IAS 32 erwähnt.

 

(5) Die Konsultation der technischen Sachverständigen in diesem Bereich hat bestätigt, dass IFRIC 2 Mitgliedsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente den technischen Kriterien für seine Übernahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genügt.

 

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte folglich entsprechend geändert werden.

 

(7) Diese Änderung sollte ausnahmsweise erstmals in der Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres angewandt werden, d. h. zu einem Zeitpunkt vor der Veröffentlichung dieser Verordnung. Diese rückwirkende Anwendung ist ausnahmsweise gerechtfertigt, um den Genossenschaften die Erstellung ihrer Abschlüsse gemäß IAS 32 und im Sinne von IFRIC 2 zu gestatten, denn die betreffenden Gesellschaften hätten legitimerweise bereits mit einer derartigen Anwendung zum Zeitpunkt der Übernahme von IAS 32 rechnen können.

 

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

[1] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
[2] ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 211/2005, ABl. L 41 vom 11.2.2005, S. 1.
[3] ABl. L 393 vom 31.12.2004, S. 1.

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