DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Mittels der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission[2] wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 1. September 2002 vorlagen.

 

(2) Am 17. Dezember 2003 hat der "International Accounting Standard Board" (IASB) den überarbeiteten "International Accounting Standard" IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung als Teil der IASB-Initiative auf dem Gebiet der Verbesserung von fünfzehn Standards veröffentlicht. Die Verbesserung sollte rechtzeitig vor der erstmaligen Anwendung von IAS durch Unternehmen im Jahr 2005 erfolgen. Bei der Überarbeitung von IAS 32 stellte der IASB die in diesem Standard enthaltenen grundlegenden Ansätze nicht in Frage. In IAS 32 sind die grundlegenden Prinzipien für die Einstufung der Instrumente als Verbindlichkeiten oder Eigenkapital festgeschrieben. Bei der Bestimmung der Tatsache, welche Instrumente als Verbindlichkeiten oder als Eigenkapital einzustufen sind, muss das Unternehmen alle Bedingungen des jeweiligen Vertrages berücksichtigen.

 

(3) Infolge bilateraler Gespräche mit Vertretern des Genossenschaftssektors sowie infolge eines Ersuchens der Kommission hat der IASB seinen "International Financial Reporting Interpretation Committee" (IFRIC) gebeten, eine Interpretation zu entwickeln, die die Anwendung des überarbeiteten IAS 32 erleichtert. Eine endgültige Interpretation, IFRIC 2 Anteile der Mitglieder an Genossenschaften und ähnliche Instrumente, wurde am 25. November 2004 in der endgültigen Fassung veröffentlicht. Diese Interpretation wird zum gleichen Zeitpunkt wie IAS 32 zur Anwendung gelangen. Die Übernahme von IFRIC 2 wird von der Europäischen Kommission so bald wie möglich im Jahre 2005 geprüft.

 

(4) Am 27. Mai 2004 hat der IASB die IFRIC-Interpretation 1 Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen veröffentlicht. Die Interpretation geht auf die Art und Weise ein, wie die Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen zu bilanzieren sind, die in den Anwendungsbereich von IAS 16 Sachanlagen fallen und als Rückstellung unter IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen ausgewiesen sind.

 

(5) Die Konsultation der technischen Sachverständigen in diesem Bereich hat bestätigt, dass der überarbeitete IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung sowie IFRIC 1 Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen den technischen Kriterien für ihre Übernahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und insbesondere der Anforderung, der zufolge sie dem europäischen Gemeinwohl zu dienen haben, entsprechen.

 

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte folglich entsprechend geändert werden.

 

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Haltung des Regelungsausschusses für Rechnungslegung –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

[1] ABl. L 243 vom 27. 9.2003, S. 1.
[2] ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 (ABl. L 392 vom 31.12.2004, S. 1).

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