Im neuen Recht wäre es nicht anders! Auch dort schuldet der ausgeschiedene Verwalter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 666 BGB mit Beendigung seines Amtes "Rechenschaft". Legt er nach einer Verurteilung Rechnung, kann man im Rahmen der Zwangsvollstreckung dann darüber streiten, ob der titulierte Auskunftsanspruch erfüllt worden ist. Hier stellt sich das Problem, welche Anforderungen man an die Erfüllungshandlung stellen kann, ohne das formalisierte Vollstreckungsverfahren durch materiell-rechtliche Prüfungen zu überlasten. Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist insoweit auf den Inhalt des Vollstreckungstitels abzustellen. Die Erfüllung eines Rechnungslegungsanspruchs setzt danach eine nach Maßgabe von Urteilstenor und -gründen formal vollständige Rechnungslegung voraus. Es müssen – rein formal betrachtet und grundsätzlich unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Auskünfte – zu sämtlichen Einzelheiten, über die der Urteilsausspruch den Schuldner zu Angaben verpflichtet, Auskünfte vorhanden sein, wobei zur Auslegung des Vollstreckungstitels über den Umfang der geschuldeten Rechnungslegung die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. Bei Auskunftsansprüchen spielt es für die Beurteilung der Frage, ob die Angaben des Schuldners dem gegen ihn ergangenen Titel genügen, hingegen keine Rolle, ob die Angaben richtig oder umfassend sind. Zweifeln in dieser Richtung muss – schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nachgegangen werden. Eine Auskunft ist erst dann unzureichend, wenn sie "nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft" ist (BGH, Urteil v. 17.5.2001, I ZR 291/98). Allein der Verdacht, der Verwalter könne bewusst oder unbewusst seine Erinnerungsfähigkeit unterdrückt haben, rechtfertigte es freilich noch nicht, dessen Erklärung von vornherein als unglaubhaft und damit als nicht abgegeben anzusehen (BGH, Urteil v. 17.5.2001, I ZR 291/98).

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