Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 62/16 ZV)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 750,- EUR.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2019, in welchem dem Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 750,- EUR, ersatzweise Zwangshaft, auferlegt wurde, ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

I. Zu Recht hat das Landgericht neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auch die besonderen Voraussetzungen des § 888 ZPO bejaht und demzufolge gegen den Schuldner ein Zwangsgeld verhängt.

1. Die Erfüllung der ausgeurteilten Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung setzt eine nach Maßgabe von Urteilstenor und -gründen formal vollständige Rechnungslegung voraus. Der titulierte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist - wie das Landgericht richtig angenommen hat - grundsätzlich erst dann erfüllt, wenn der Schuldner über seine Benutzungshandlungen unter Darlegung sämtlicher im Urteilstenor aufgelisteter Einzeldaten Auskunft erteilt hat, wobei es nicht auf die materielle Rechtslage, sondern ausschließlich auf den maßgeblichen Vollstreckungstitel und dessen Vorgaben zu Inhalt und Umfang der Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung ankommt. Insofern ist entscheidend, ob - rein formal betrachtet und unabhängig von ihrer Richtigkeit - zu sämtlichen Einzeldaten, zu denen der Urteilsausspruch den Schuldner verpflichtet, Angaben vorhanden sind (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. H, Rz. 215; Cepl/Voß/Haft, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtschutz, 2. Aufl., § 888 Rz. 23). Auskünfte über Handlungen und andere Umstände, die im Urteilstenor keinen Niederschlag gefunden haben, können demgegenüber im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erzwungen werden (BGH, GRUR 2014, 605 - Flexitanks II; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15 Cepl/Voß/Haft, a.a.O., § 888 Rz. 23). Nach verbreiteter und zutreffender Auffassung handelt es sich bei § 888 ZPO um eine abschließende Regelung zur Erzwingung einer geschuldeten Auskunft. Ist die Auskunft des Schuldners in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, ist er damit seiner Auskunftspflicht nachgekommen, was auch unter Hinweis auf deren mögliche Unglaubhaftigkeit grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1958, 149, 150 - Bleicherde; BGHZ 92, 62, 64 f. = GRUR 1984, 728 - Dampffrisierstab II; BVerfG, Beschluss v. 28.10.2010, Az.: Az.: 2 BvR 535/10, juris, m.w.N.). Im Einzelfall kann auch in einer negativen Erklärung eine Erfüllung des Auskunfts- und/oder Rechnungslegungsanspruchs zu sehen sein (sog. "Null-Auskunft": BGH, GRUR 1958, 149, 150 - Bleicherde; BGHZ 148, 26 = GRUR 2001, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 273 f. - Scheibenbremse).

Erweisen sich nur einige, aber nicht alle vom Gläubiger mit seinem Vollstreckungsantrag geltend gemachte Beanstandungen als durchgreifend, führt dies nicht zwangsläufig zu einer teilweisen Zurückweisung des Zwangsmittelantrages mit einer entsprechenden Kostenbelastung des Gläubigers (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 292 - Balkonbelag; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. H, Rz. 250). Das Maß der Unzulänglichkeit beeinflusst jedoch die Höhe des Zwangsgeldes, indem mit steigendem Umfang der vorhandenen Mängel auch das Zwangsgeld höher ausfallen muss, um den Schuldner zu einer ordnungsgemäßen Auskunftserteilung zu veranlassen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 6336).

Im Verfahren nach § 888 ZPO erzwingbar ist grundsätzlich nur die Ergänzung der formal unvollständigen Rechnungslegung. Ist die Rechnungslegung dagegen unrichtig, weil die nach dem Urteilsausspruch geschuldeten Angaben zwar vollständig vorliegen, jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gegebene Auskunft nicht den Tatsachen entspricht, bleibt dem Gläubiger nur die Möglichkeit, den Schuldner in einem weiteren Erkenntnisverfahren nach § 259 Abs. 2 BGB auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch zu nehmen, mit der der Schuldner die Richtigkeit der erteilten Auskunft bekräftigen muss. Beruht die Unvollständigkeit darauf, dass der Schuldner über den Umfang und die Reichweite seiner Rechnungslegungspflicht im Irrtum ist, etwa weil er meint, aus irgendwelchen Gründen nicht zur Offenbarung der betreffenden Lieferung verpflichtet zu sein, ist wiederum der Antrag auf Verhängung eines Zwangsmittels zulässig (OLG Düsseldorf Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W...

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