Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 111/14 ZV)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden die Beschlüsse der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2020 sowie vom 5. Juli 2021, soweit dort zu Lasten der Schuldnerin erkannt wurde, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2020 wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Gläubigerin.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren beträgt 20.000,- EUR, wovon 7.500,- EUR auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und 12.500,- EUR auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin entfallen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Schuldnerin gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 5. Juli 2021 wendet, wo ihr ein Zwangsgeld in Höhe von zuletzt 7.500,- EUR auferlegt wurde, ist gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden und hat auch in der Sache Erfolg. Die ebenfalls nach den vorgenannten Normen zulässige und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2020 ist demgegenüber unbegründet.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin waren die Beschlüsse vom 14. Juli 2020 sowie vom 5. Juli 2021 aufzuheben, soweit die Kammer dort gegen die Schuldnerin Zwangsmittel verhängt hat. Zwar hat das Landgericht zu Recht die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen bejaht. Jedoch liegen die besonderen Voraussetzungen des § 888 ZPO nicht vor, weshalb für die Verhängung von Zwangsmitteln kein Anlass besteht. Die Schuldnerin hat die ihr obliegende Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung erfüllt.

a) Die Erfüllung des ausgeurteilten Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung setzt eine nach Maßgabe von Urteilstenor und -gründen formal vollständige Rechnungslegung voraus. Entscheidend ist nicht die materielle Rechtslage, sondern ausschließlich dasjenige, was der Vollstreckungstitel zum Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht vorgibt. Es müssen - rein formal betrachtet und grundsätzlich unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Auskünfte - zu sämtlichen Einzelheiten, über die der Urteilsausspruch den Schuldner zu Angaben verpflichtet, Auskünfte vorhanden sein, wobei zur Auslegung des Vollstreckungstitels über den Umfang der geschuldeten Rechnungslegung die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. Auskünfte über Handlungen und andere Umstände, welche im Urteilstenor keinen Niederschlag gefunden haben, können im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erzwungen werden und auch für materiell-rechtliche Erwägungen außerhalb des Erkenntnisverfahrens ist im Zwangsmittelverfahren kein Raum (BGH, GRUR 2014, 605 - Flexitanks II; BGH NJW-RR, 2007, 1475, 1476 [betr. § 887 ZPO]; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 273 f. - Scheibenbremse; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2015, Az.: I-2 W 29/14; Beschl. v. 26.05.2015, Az.: I-2 W 9/15, BeckRS 2016, 5567; Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 6336; Beschl. v. 13.01.2019, Az.: I-2 W 5/19; GRUR 2020, 734 - Cholesterinsenker; Beschl. v. 09.08.2021, Az.: I-2 W 15/21, GRUR-RS 2021, 22988; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. H, Rz. 241).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Schuldnerin übermittelten Informationen vollständig. Nachdem die Kammer die Verhängung von Zwangsmitteln zuletzt ausschließlich mit einer vermeintlich unvollständigen Rechnungslegung zu den Kosten und dem entgangenen Gewinn bei dem Projekt "XY" begründet (Tenor Ziff. I. 2. lit. e)) und im Übrigen der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin abgeholfen hat, steht allein dieser Punkt im Rahmen der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin zur Überprüfung. Der Auffassung des Landgerichts, die durch die Schuldnerin erteilte Nullauskunft sei unzureichend und unvollständig, teilt der Senat nicht, weshalb die Beschlüsse des Landgerichts, soweit darin zum Nachteil der Schuldnerin entschieden wurde, aufzuheben und der Zwangsmittelantrag der Gläubigerin insgesamt zurückzuweisen war.

aa) Den für die Reichweite der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht maßgeblichen Tenor hat der Senat im Berufungsverfahren dahingehend eingeschränkt, dass die Klägerin darüber Rechnung zu legen hat, in welchem Umfang sie die angegriffene Ausführungsform seit dem 16. März 2005 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat, und zwar unter anderem unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns. Davon ausgehend kann kein ...

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