Kommt insbesondere der ausgeschiedene Verwalter seiner Rechnungslegungsverpflichtung nicht in der gebotenen Art und Weise nach und ist daher die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gezwungen, einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Erstellung zu beauftragen, so ist der Verwalter im Hinblick auf den hierfür entstandenen Aufwand zum Schadensersatz verpflichtet.[1]

 

Erstellung trotz fehlender Verwaltungsunterlagen

Der ausgeschiedene Verwalter ist auch dann zur Rechnungslegung verpflichtet, wenn er die Verwaltungsunterlagen bereits dem Nachfolgeverwalter oder einem durch die Gemeinschaft bevollmächtigten Eigentümer übergeben hat.[2] Selbstverständlich sind ihm die für die Rechnungslegung benötigten Unterlagen zu übergeben.

 

Kein Zurückbehaltungsrecht

Gegenüber dem Anspruch auf Rechnungslegung der Wohnungseigentümer kann der Verwalter kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Verwaltungsunterlagen geltend machen. Es steht ihm insoweit frei, Kopien von etwa benötigten Unterlagen zu fertigen. Da der Verwalter grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung eines Sonderhonorars für die Rechnungslegung hat, kann er ihre Erstellung auch nicht von der Zahlung einer entsprechenden Vergütung abhängig machen.

 

Ggf. Schadensersatzverpflichtung

Der ausscheidende Verwalter muss unter Beifügung der entsprechenden Belege alle Einnahmen und Ausgaben verständlich und nachvollziehbar darlegen. Ausgaben, die der Verwalter nicht belegen kann, werden dabei nicht anerkannt. Dadurch entstehende Fehlbeträge hat der Verwalter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich auszugleichen.[3]

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