(1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumordnung sollen vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen[1] [Vom 27.06.2020 bis 27.09.2023: des Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: für Verkehr und digitale Infrastruktur] und den für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden in der Raumentwicklungsministerkonferenz[2] [Bis 27.09.2023: Ministerkonferenz für Raumordnung] gemeinsam beraten werden.

 

(2) Bund und Länder können im Rahmen der Raumentwicklungsministerkonferenz[3] [Bis 27.09.2023: Ministerkonferenz für Raumordnung] Leitbilder für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes oder von über die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen entwickeln.

 

(3) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Ländern an einer Politik des räumlichen Zusammenhalts in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum. Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusammen.

 

(4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben der Raumordnung notwendig sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023. Anzuwenden ab 28.09.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023. Anzuwenden ab 28.09.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023. Anzuwenden ab 28.09.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge