(1) 1Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und 10[2] [Bis 27.09.2023: § 15 Abs. 3 Satz 1 und 6] verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung[3] [Bis 27.09.2023: beschleunigtes Raumordnungsverfahren] ). 2Die Frist nach § 15 Absatz 1 Satz 3[4] [Bis 27.09.2023: § 15 Abs. 4 Satz 2] beträgt bei der beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfung[5] [Bis 27.09.2023: beim beschleunigten Raumordnungsverfahren] grundsätzlich drei Monate.
(2) 1Von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung[6] [Bis 27.09.2023: eines Raumordnungsverfahrens] soll[7] [Bis 27.09.2023: kann] bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln, welche Fälle die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung[8] [Bis 27.09.2023: eines Raumordnungsverfahrens] erübrigen.
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