Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist eine Maßnahme der Wohnungsmodernisierung.[1]

  • Dadurch wird der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht.[2]
  • Zudem führt der Einbau zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse.[3]
  • Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist zudem eine gesetzliche Maßnahme, die der Vermieter deshalb nicht zu vertreten hat.[4]

Der Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern dulden.[5] Dies gilt auch für Warnmelder in Räumen der Wohnung, in denen keine Einbaupflicht besteht.[6]

Eine Nutzung von Mieträumen zu bestimmten Zwecken ist nicht vorgeschrieben (Aufenthalt, Essen, Schlafen). Eine Änderung der Nutzung durch den Mieter ist nicht nachprüfbar und eine Verpflichtung, den Vermieter über einen bestimmten Nutzungszweck zu informieren, besteht nicht. Schon deshalb ist der Vermieter berechtigt, alle Räume mit Rauchwarnmeldern zu versehen.[7]

 
Praxis-Beispiel

Wohnzimmer

Betroffen sind also das Wohnzimmer, die Küche, das Bad. Gerade aber das Wohnzimmer ist bei rauchenden Mietern oder deren Besuchern besonders durch herabfallende Asche auf Teppichböden und Polstermöbel[8] sowie durch das Betreiben elektrischer Geräte oder Kerzen[9] gefährdet.

Die Duldungspflicht besteht auch schon vor Ablauf der Einbaufrist des jeweiligen Bundeslandes.[10]

Rechtlich geklärt ist jetzt: Der Mieter muss den Einbau vermietereigener Melder selbst dann dulden, wenn er bereits eigene Melder installiert hat.[11] Damit wurde eine bisher in der Rechtsprechung umstrittene Frage durch den BGH zugunsten des Vermieters entschieden.

 
Wichtig

Einheitlicher Einbau in Mehrfamilienhaus

Dies gilt besonders für das Mehrfamilienhaus, in dem der Vermieter die Wohnungen einheitlich mit Rauchwarnmeldern ausstatten will. Der Einbau und die Wartung liegen für das Gebäude in einer Hand und dadurch wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.

 
Achtung

Wartung ist zu dulden

Der Mieter muss die vorgeschriebene regelmäßige Wartung der Rauchwarnmelder dulden.

Er kann nicht auf einer eigenen Funktionsprüfung bestehen, wenn der Eigentümer die Wartung selbst durchführen will, auch wenn die betreffende Bauordnung grundsätzlich die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft durch den Mieter vorsieht.[12] Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bauordnungen die Übernahme der Pflicht durch den Eigentümer ermöglichen (s. Abschn. 14).

[6] AG Hamburg-Bergedorf, Urteil v. 16.11.2009, 410D C 181/09, ZMR 2010, 969.
[7] LG Halle, Beschluss v. 31.3.2014, 3 S 11/14, ZMR 2014, 649.
[8] AG Halle/Saale, Urteil v. 28.1.2010, 97 C 2551/13, ZMR 2014, 455.
[9] LG Halle/Saale, Urteil v. 30.6.2014, 3 S 11/14, ZMR 2014, 986.
[10] AG Halle/Saale, Urteil v. 28.1.2010, 97 C 2551/13, ZMR 2014, 455.
[12] LG Hannover, Beschluss v. 9.12.2010, 1 S 24/120, ZMR 2011, 826; AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 26.6.2013, 531 C 125/13, ZMR 2013, 966; AG Burgwedel, Urteil v. 1.7.2010, 73 C 251/09, ZMR 2011, 800.

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