Der Mieter kann, wenn der Vermieter seiner gesetzlichen Pflicht zur Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern nicht nachkommt, den Vermieter auf Installierung der Warnmelder verklagen.

 
Hinweis

Antrag auf einstweilige Verfügung möglich

Zulässig ist auch eine einstweilige Verfügung, auch wenn dadurch die Hauptsache vorweggenommen würde. Die Dringlichkeit der Maßnahme kann jedoch nicht verneint werden.

Fraglich ist, ob der Mieter stattdessen die Warnmelder zunächst auf eigene Kosten anbringen und diese von der Miete abziehen oder den Vermieter auf Kostenersatz gerichtlich in Anspruch nehmen darf. Eine solche Möglichkeit kann sich aus § 536a Abs. 2 BGB ergeben. Danach kann der Mieter einen Mangel der Mietsache bei Verzug oder umgehender Erforderlichkeit selbst beseitigen und Aufwendungsersatz verlangen. Dass das Nichtanbringen gesetzlich vorgeschriebener Rauchwarnmelder ein Mangel der Mietsache ist, kann aufgrund der Sicherheitsfunktion nicht fraglich sein.

Der BGH hat zwar betont, dass der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter selbst dann dulden muss, wenn bereits mietereigene Melder installiert sind, weil die Sicherheit erhöht wird, wenn "alles in einer Hand ist".[1] Dieses Argument passt an sich auch hier. Dennoch macht der Mieter im Verzugsfall von der gesetzlichen Möglichkeit des Selbsteinbaus Gebrauch.

 
Wichtig

Anforderungen nach DIN 14676

Die Rauchwarnmelder müssen aber den Anforderungen der DIN 14676 entsprechen.

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