Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann auch nicht durch gerichtliche Entscheidung ein Rauchverbot in den gemeinschaftlichen Räumen durchsetzen, wenn die Gemeinschaft schon eine Hausordnung mit Verhaltensregeln für solche Räume hat und der Antrag, einen entsprechenden Eigentümerbeschluß zu fassen, mit großer Mehrheit abgelehnt worden ist.

 

Fakten:

Ein Wohnungseigentümer begehrte eine Regelung über das Verhalten in Räumen, die sich im gemeinschaftlichen Eigentum befinden - genauer: ein Rauchverbot. Als Anspruchsgrundlage kommt hier § 15 Abs. 3 WEG in Frage, wonach jeder Wohnungseigentümer bei Fehlen entsprechender Regelungen einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, der dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Zu beachten ist aber, daß die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ein Ermessen haben, das gerichtlicher Nachprüfung weitgehend entzogen ist. Ein richterlicher Eingriff gar in die Regelungen der Wohnungseigentümer kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern.

Das Begehren des Wohnungseigentümers mußte hier daran scheitern, daß die Hausordnung den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums genauestens geregelt hatte, ein ausdrückliches Rauchverbot jedoch nicht enthalten war. Weiter hatten die Wohnungseigentümer über dieses Thema anläßlich einer Eigentümerversammlung abgestimmt und sich mit großer Mehrheit gegen ein Rauchverbot im Bereich des Gemeinschaftseigentums ausgesprochen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 25.03.1999, 2Z BR 105/98

Fazit:

Selbstverständlich ist das Passivrauchen gesundheitsschädlich. Zu berücksichtigen ist aber, daß sich die Gefahr durch das Passivrauchen bei kurzem Aufenthalt im Treppenhaus oder Aufzug nicht mit der vergleichen läßt, die beim Passivrachen in geschlossenen Räumen entsteht. Jedenfalls ist eine gerichtliche Anordnung eines Rauchverbots für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer in diesem Zusammenhang sicherlich nicht unverzichtbar oder aber dringend geboten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge