Leitsatz

Kinderspiel auf gemeinschaftlicher Rasenfläche grundsätzlich möglich (insbesondere mit hier vereinbarter und erreichter qualifizierter Gestattungsmehrheit)

 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Eine Rasenfläche in einer Wohnungseigentumsanlage hat zum einen den Zweck, das gemeinschaftliche Grundstück optisch ansprechend zu gestalten, zum anderen gehört dazu bei verständiger Betrachtung auch die Nutzung für Spielmöglichkeiten der in der Anlage wohnenden Kinder (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 1162; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1990, 24).

Im vorliegenden Mehrheitsbeschluss wurde auch auf die Bestimmungen der Hausordnung über die Rücksichtnahme auf die Hausbewohner und die geforderte pflegliche und schonende Behandlung des gemeinschaftlichen Eigentums Bezug genommen, sodass ausreichender Schutz vor einer missbräuchlichen Nutzung gewährt worden sei. Insoweit halte sich der Beschluss im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG.

Eine Vorlage wegen der anderslautenden Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27. 11. 1985 (MDR 1986, 852) ist vorliegend nicht erforderlich, da im hier entschiedenen Fall der Eigentümerbeschluss sogar mit einer Mehrheit gefasst worden ist, die auch zu einer Änderung der Teilungserklärung ausreichen würde; einer solchen qualifizierten Mehrheit der Eigentümer muss es möglich sein, eine auch Kinderballspiele zulassende Gebrauchsregelung zu treffen, weil dafür sachliche Gründe vorlägen (Spielbedürfnis, welches der vorhandene kleine Spielplatz mit Sandkasten, Schaukel und Rutsche nicht erfülle) und von einer unbilligen Benachteiligung der übrigen Eigentümer - wie erwähnt - nicht ausgegangen werden könne.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.05.1991, 20 W 362/90)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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