Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebrauchsregelung für gemeinschaftliche Rasenfläche: optische Gestaltung und Nutzung als Spielmöglichkeit; Mehrheitsbeschluß über Nutzung als Ballspielplatz

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Die Zweckbestimmung einer Rasenfläche auf dem gemeinschaftlichen Grundstück beinhaltet neben der optischen Gestaltung des Grundstücks auch die Nutzung für Spielmöglichkeiten der in der Anlage wohnenden Kinder. Mit der jeweils erforderlichen Mehrheit kann daher die Spielmöglichkeit eröffnet werden (vergleiche OLG Düsseldorf, 1989-08-14, 3 Wx 261/89, NJW-RR 1989, 1167).

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Von einem Mehrheitsbeschluß über den ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ist zu verlangen, daß er sich im Rahmen des WEG § 14 Nr 1 (juris: WoEigG) hält.

3. Der Vertrauensschutz von (übereinstimmten) Wohnungseigentümern kann nicht so weit gehen, daß zulässige Änderungen der Gebrauchsregelung ausgeschlossen werden.

4. Soweit der Eigentümerbeschluß die Benutzung der Rasenfläche als Ballspielplatz gestattet, ist er jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn er von einer Mehrheit gefaßt wurde, die auch zu Änderung der Teilungserklärung ausreichen würde.

5. Dieser Mehrheit der Wohnungseigentümer muß es möglich sein, eine auch Ballspiele zulassende Gebrauchsregelung zu treffen, wenn dafür sachliche gründe vorliegen (Spielbedürfnis, das der vorhandene kleine Spielplatz mit Sandkasten, Schaukel und Rutsche nicht erfüllt) und von einer unbilligen Benachteiligung der übrigen Wohnungseigentümer nicht ausgegangen werden kann.

 

Normenkette

WoEigG §§ 15, 14 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 541745

OLGZ 1992, 53

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