Die zu errichtende Rampe muss öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Landesbauordnungen schreiben in der Regel vor, welche Länge und welche Breite die Rampe haben darf bzw. muss und welche maximale Steigung. Im Fall der gemeinschaftlichen Vornahmemaßnahme nach § 20 Abs. 1 WEG ist vom Verwalter, im Fall der Gestattung auf Grundlage von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG, vom bauwilligen Wohnungseigentümer eine nach der jeweiligen Landesbauordnung erforderliche Baugenehmigung einzuholen. Soweit Bedenken gegen den Brandschutz nicht schon durch die Baugenehmigung ausgeschlossen werden, sollten diese durch die Vorlage einer entsprechenden Negativbescheinigung der Feuerwehr ausgeräumt werden.

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