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Rampe

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Wunsch zur Errichtung einer Rampe zu einem Hauseingang kann unterschiedliche Gründe haben. Ist ein Wohnungseigentümer auf einen Rollstuhl angewiesen, so kann er ohne fremde Hilfe in ein Haus nur mittels einer geeigneten Rampe gelangen. Die Einrichtung einer Rampe wird auch von älteren Hausbewohnern gefordert, die zwar noch nicht auf die Inanspruchnahme eines Rollstuhls angewiesen sind, jedoch einen Rollator benötigen, um sich außerhalb ihrer Wohnung sicher bewegen zu können. Der Errichtung einer Rampe kann schließlich auch das Bedürfnis junger Eltern zugrunde liegen, die ihren Kinderwagen mit Kind ohne eine solche Rampe umständlich über mehrere Stufen heben müssen, was einer Person allein oft nicht möglich ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 20 WEG, 21 WEG,, , § 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 14 Abs. 1 GG.

1 Bauliche Veränderung

Die Errichtung einer Rampe kann als Vornahmemaßnahme gemäß § 20 Abs. 1 WEG oder als Gestattungsmaßnahme beschlossen werden. Den Anspruch auf Gestattung der Errichtung einer Rampe regelt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG als Maßnahme der Barrierefreiheit. In beiden Fällen handelt sich nicht mehr um eine Maßnahme der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung. Sie bedarf daher einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer.

1.1 Vornahmemaßnahme

Zunächst können die Wohnungseigentümer die Errichtung einer Rampe als gemeinschaftliche Vornahmemaßnahme nach § 20 Abs. 1 WEG beschließen. Wie bei Erhaltungsmaßnahmen und überhaupt allen Verwaltungsmaßnahmen reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Ob sich einzelne Wohnungseigentümer wegen der Änderung des optischen Gesamteindrucks des Eingangsbereichs gestört fühlen, ist unerheblich. Grenzen baulicher Veränderungen setzt § 20 Abs. 4 WEG nur insoweit, als bauliche Maßnahmen nicht zu einer grundlegen...

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