In einigen Fällen ist die Anwendung des § 721 ZPO kraft Gesetzes ausgeschlossen.[1] Der Ausschluss gilt

  • für Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat[2] sowie
  • für echte (qualifizierte) Zeitmietverträge nach § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann bei diesen Mietverhältnissen gewährt werden.

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