Bei der gewerblichen Zwischenvermietung wirkt ein gegen den Hauptmieter bestehender Titel nicht gegen die einzelnen Bewohner. Vielmehr muss der Vermieter hier die einzelnen Bewohner (Untermieter) auf Räumung in Anspruch nehmen; in diesem Verfahren kann den Bewohnern eine Räumungsfrist bewilligt werden.[1]

Der Hauptmieter (Zwischenvermieter) hat dagegen keinen Anspruch auf Gewährung einer Räumungsfrist, weil das zwischen ihm und dem Eigentümer bestehende Mietverhältnis als Geschäftsraummietverhältnis zu bewerten ist.

[1] LG Stuttgart, NJW-RR 1990 S. 654.

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