Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit regelt die Bestimmung des § 29a ZPO einen ausschließlichen Gerichtsstand für Mietstreitigkeiten – und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Wohnraum-, ein Gewerberaummietverhältnis oder ein Pachtverhältnis handelt. Ist ein ausschließlicher Gerichtsstand geregelt, können die Klageparteien keinen hiervon abweichenden Gerichtsstand vereinbaren.

Keine Regel ohne Ausnahme: Die Bestimmung des § 29a ZPO gilt nicht für Mietverhältnisse

  • über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist wie beispielsweise Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Wohnraum der Monteure für die Dauer der Montage, Mietverhältnisse für die Dauer einer Messe oder Kur oder auch für die Dauer einer Sportveranstaltung;
  • über möblierte Zimmer innerhalb der Wohnung des Vermieters, soweit dieser Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
  • mit juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit anerkannten privaten Trägern der Wohlfahrtspflege, die Wohnraum als Hauptmieter angemietet haben, um ihn Personen mit dringendem Wohnbedarf zu überlassen.

Wird in einem dieser Fälle auf Räumung geklagt, ist der allgemeine Gerichtsstand des Mieters maßgeblich, nämlich sein Wohnort bzw. der Sitz der juristischen Person.

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