Das Wichtigste in Kürze:

1. Es handelt sich um einen (groben) Verteidigerfehler, wenn der Verteidiger nicht zumindest die allgemeine Sachrüge erhebt.
2. Die formalen Anforderungen an die Sachrüge sind gering. Sie muss nicht im Einzelnen begründet werden.
3. Fraglich ist, inwieweit die Sachrüge überhaupt begründet werden sollte.
4. Das Revisionsgericht hat auf die allgemeine Sachrüge hin das Urteil in vollem Umfang auf sachlich-rechtliche Fehler zu überprüfen.
5. Mit der Sachrüge erstrebt und erreicht der Angeklagte eine Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des gesamten sachlichen Rechts, und zwar in einem sehr weiten Umfang. Lücken, Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze können mit der sog. Darstellungsrüge gerügt werden.
6. Fehler bei der richterlichen Überzeugungsbildung (Beweiswürdigung) können ebenfalls Gegenstand der Sachrüge sein.
7. Es können mit der Sachrüge auch Fehler bei der Strafzumessung geltend gemacht werden.
 

Rdn 2722

 

Literaturhinweise:

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