Leitsatz
Quartalsabrechnungen widersprechen dem Gesetz
Normenkette
§§ 23 Abs. 4, 28 Abs. 3 WEG
Kommentar
Eine vom Verwalter vorzulegende und zu beschließende Jahresabrechnung (mit entsprechenden Einzelabrechnungen) muss gem. § 28 Abs. 3 WEG das gesamte Kalenderjahr umfassen. Legt ein Verwalter nicht eine solche Gesamtjahresabrechnung zur Beschlussfassung vor, sondern stattdessen vier Quartalsabrechnungen, so entspricht der Genehmigungsbeschluss der Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Gleiches gilt auch für einen etwaigen Entlastungsbeschluss. Es kann nicht darauf verwiesen werden, dass sich eine Gesamtabrechnung aus den Quartalsabrechnungen ergibt, da es nach Gesetz Aufgabe des Verwalters ist, eine Gesamtabrechnung vorzulegen und nicht Abrechnungen, aus denen die Wohnungseigentümer eine Gesamtabrechnung ermitteln könnten. Auch genehmigte Einzelabrechnungen können hier angesichts der aufgezeigten Mängel der Gesamtabrechnung keinen Bestand haben, weil zunächst eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung genehmigt werden muss, aus der dann die Einzelabrechnungen abzuleiten sind.
Für Verwalter erscheint es sinnvoll, sich bei der Aufstellung der Abrechnung an bewährten, veröffentlichten Mustern zu orientieren.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2006, I-3 Wx 120/06OLG Düsseldorf v. 26.9.2006, I-3 Wx 120/06
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