Rn 17

Für den Gebührenstreitwert ist zu unterscheiden: § 49 GKG ist für die Beschl-Klagen anwendbar. IÜ ist der Gebührenstreitwert über § 48 I GKG nach §§ 3 ff ZPO zu bestimmen. § 49a GKG gilt noch vorübergehend (§ 71 I 1 GKG). Ist eine Beschl-Klage vor dem 1.12.20 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 V allerdings auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG (BGH MDR 21, 1454). Die Rechtsanwaltsgebühren unterscheiden sich grds nicht von einem ›normalen‹ Zivilprozess und bestimmen sich nach dem RVG iVm seinem Vergütungsverzeichnis (Anl 1 zu § 2 II RVG). Eine Mehrvertretungsgebühr (Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG) fällt an, wenn ein Rechtsanwalt nicht die GdW, sondern ausnw mehrere WEigtümer vertritt.

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