Rn 9

Jeder Beschl ist anfechtbar. Auch ein vollzogener Beschl (BGH NJW 11, 2660 = ZMR 11, 732) oder einer mit ›geringfügigen‹ Fehlern kann idR angegriffen werden (München ZWE 11, 262). Selbst für die Anfechtung eines Negativbeschl (Rn 1) besteht idR ein Rechtsschutzbedürfnis (BGH ZMR 16, 122 = NJW 15, 3713 Rz 8); es ist nicht erforderlich, zusätzlich einen Antrag auf Beschl-Ersetzung zu stellen (BGH ZMR 11, 735).

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