Rn 1

Ein Beschl ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft (BGH ZMR 12, 284; umfassend Skauradszun, Der Beschl als Rechtsgeschäft). Er setzt sich aus den für sein Zustandekommen erforderlichen Stimmabgaben iS von empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusammen (BayObLG ZMR 01, 994, 995). Für einen Beschl bedarf es einer Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff). Beschl können grds (Ausnahme: § 23 III) nur in einer Versammlung gefasst werden. Findet ein Beschl-Antrag die notw gesetzliche oder vereinbarte (LG Itzehoe ZMR 16, 565) Mehrheit, ist der verkündete Beschl ein positiver; wenn nicht – und wird er so verkündet – ist er ein Negativbeschl. Auch ein solcher negativer Beschl kann nach hM angefochten werden (BGH ZMR 16, 122 = NJW 15, 3713 Rz 8; NJW 12, 1722 Rz 5). Die unterlassene Anfechtung eines Negativbeschl entfaltet zwar keine Sperrwirkung für inhaltsgleiche Anträge (BGH ZMR 16, 122 = NJW 15, 3713 Rz 13). Wurde ein Negativbeschl indes erfolgreich angefochten, steht rechtskräftig fest, dass eine Handlungspflicht bestanden hatte (BGH ZMR 18, 1015 = NZM 18, 615 Rz 29). An einen Beschl sind alle WEigtümer und etwaige Sondernachfolger grds ohne Weiteres gebunden (s.a. § 10 Rn 31). Beruht der Beschl auf einer Öffnungsklausel, muss er für die Bindung von Sondernachfolgern hingegen zum SonderE-Inhalt gemacht werden (§ 23 Rn 3).

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