Rn 24

Für Kosten und Lasten gelten grds keine Besonderheiten. Etwas anderes gilt, wenn es eine ausdrückliche, eindeutige Vereinbarung gibt (BGH ZMR 22, 232 Rz 18 ff.; NZM 21, 692 Rz 17). Es genügt insoweit nicht, wenn bloß vereinbart ist, dass die Untergemeinschaften weitgehend verselbständigt sein sollen oder dass die Kosten getrennt ermittelt und abgerechnet oder eigene Rücklagen gebildet werden sollen (BGH NZM 21, 692 Rz 19; anders ZMR 22, 232 Rz 19). Gibt es ganz ausnw eine wirksame Vereinbarung, hat der Verw für die GdW nach § 28 I 2, II 2 idR hausbezogene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen und den WEigtümern, die den ›Untergemeinschaften‹ angehören, vorzulegen (s.a. BGH ZMR 18, 234 Rz 25; NJW-RR 12, 1291 Rz 10). Dies macht es allerdings nicht entbehrlich, Beschl nach § 28 I 1, II 1 von allen WEigtümern zu fassen (BGH NZM 21, 692 Rz 8). Die WEigtümer, die den ›Untergemeinschaften‹ angehören, können allenfalls über die Vor- und Nachschüsse bestimmen, die ihre ›Mitglieder‹ als Gesamtheit betreffen (BGH NZM 21, 692 [BGH 16.07.2021 - V ZR 163/20] Rz 15).

 

Rn 24a

Es kann ferner vereinbart werden, Mittel anzusammeln, die zB nur für Maßnahmen nach § 19 II Nr 2 einer ›Untergemeinschaft‹ dienen sollen (BGH ZMR 18, 234 Rz 19). Diese stehen nach § 9a III allerdings der GdW zu (BGH NZM 21, 692 Rz 11). Den ›Mitgliedern‹ einer Untergemeinschaft steht – ist nichts anderes vereinbart – nicht die Kompetenz zu, auch über Kosten zu entscheiden, die sämtliche WEigtümer (zB das Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen) betreffen (BGH NJW-RR 12, 1291 [BGH 20.07.2012 - V ZR 231/11] Rz 11; s.a. § 21 Rn 41). ›Beschließen‹ WEigtümer einer ›Untergemeinschaft‹ versehentlich über solche Kosten, geht der Beschl ins Leere.

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