Rn 8

Die nach § 9a I 1 in Teilbereichen voll rechtsfähige GdW (auch: ›Verband‹, ›Verband sui generis‹, ›GdWE‹ usw) steht wie ein Verband (aA ›fremdnütziges Zweckgebilde‹) neben den WEigtümern und der Gemeinschaft iSv Rn 6, was aus § 10 I 2 und der Trennung von gemE (§ 1 Rn 10 ff) und Gemeinschaftsvermögen (§ 9a III) folgt (str). Neben der GdW gibt es weder eine rechtsfähige WEG-Untergemeinschaft an einem sondereigentumsfähigen Gegenstand (BGH NZM 21, 692 [BGH 16.07.2021 - V ZR 163/20] Rz 11) noch eine an einem von mehreren Wohnhäusern (s.a. Rn 20); eine gleichwohl von einer oder gegen eine ›Untergemeinschaft‹ erhobene Klage ist unzulässig (Nürnbg IMR 16, 300; Kobl ZMR 11, 225). Einer ›WEG-Untergemeinschaft‹ können weder Rechte übertragen noch Beschl-Kompetenzen übertragen werden (unzutreffend bspw BGH ZMR 22, 232 Rz 13; 19, 616 Rz 23; 18, 234 Rz 12; ZWE 12, 494 Rz 10). Möglich ist indes, bestimmte WEigtümer bei bestimmten, genau zu benennenden Gegenständen vom Stimmrecht auszuschließen. Ein Vertrag namens und in Vollmacht einer Untergemeinschaft ist eine rechtlich nicht durchführbare Maßnahme (AG Hamburg ZMR 18, 876) und idR auch nicht auslegungsfähig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge